Künstliche Intelligenz in der Lehre – Prüfungsrechtliche Aspekte

Da der Umgang mit KI und KI-Tools derzeit an jeder Hochschule unterschiedlich erfolgt bzw. ausgelegt wird und zudem keine rechtssichere Orientierung verfügbar ist, können an dieser Stelle (noch) keine verbindlichen Empfehlungen ausgesprochen werden.

Insbesondere größere Hochschulen haben in ihrem Wirkungskreis Empfehlungen herausgegeben. Auch einzelne Rechtsgutachten sowie Handreichungen von übergeordneten Instanzen wie z.B. dem Hochschulforum Digitalisierung, dem Centrum für Hochschulentwicklung oder Deutschen Gesellschaft für Hochschuldidaktik sind verfügbar. Eine Einheitlichkeit oder gar Verbindlichkeit sind derzeit jedoch (noch) nicht vorhanden. Nachfolgende Erläuterungen stellen deshalb eine Bestandsaufnahme dar, die stetig überprüft und aktualisiert wird.

 

Urheberschaft an KI-Inhalten
Die Verwendung von KI-Tools zur Erstellung von Inhalten jeglicher Art bietet neue Möglichkeiten für Lehrende und Studierende an Hochschulen. Aus urheberrechtlicher Sicht stellt sich beim Einsatz von KI-Tools vor allem die Frage nach der Urheberschaft am Werk, wenn dieses ausschließlich oder teilweise mittels KI produziert wurde. Das Werk als Schutzgegenstand des Urheberrechts wird gemäß § 2 Abs. 2 UrhG definiert als persönliche, geistige Schöpfung des Urhebers. Eine Schöpfung ist persönlich, wenn diese von einem Menschen geschaffen wurde. Maßgeblich für das Entstehen eines schutzfähigen Werkes mittels KI-Tools ist folglich das Überwiegen der menschlichen Eigenleistung im Erstellungsprozess.

Kennzeichnung von KI-Inhalten
Für die Kennzeichnung von KI-Inhalten in Prüfungen (Abschlussarbeiten) und in akademischen Veröffentlichungen gibt es keine pauschalen Musterlösungen. Hochschulen sollten gemäß ihrer grundsätzlichen Haltung zum KI-Einsatz einen individuellen Regelungsrahmen erarbeiten und festlegen, um Rechtssicherheit für Lehrende und Studierende zu schaffen. Als Orientierungshilfe zum korrekten Zitieren aus KI-Inhalten kann die Handreichung der Universität Basel empfohlen werden.

Weiterhin können sich zusätzliche Kennzeichnungspflichten aus den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Software ergeben. Mit Nutzung der KI-Software verpflichten sich User:innen zur Einhaltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen und damit zur Umsetzung der Kennzeichnungsvorgaben. 

Wahrung der Regelungen guter wissenschaftlicher Praxis
Wenn Fremdinhalte verwendet werden, müssen diese mit entsprechender Quellenangabe und Urhebernennung gekennzeichnet werden. Grundsätzlich muss für Dritte die Quelle zu erkennen sein. Dies gilt auch für Inhalte, die vollumfänglich oder teilweise mittels KI-Anwendungen erarbeitet wurden.

Anpassung der Eigenständigkeitserklärungen von Studierenden
Die Verpflichtung zur Angabe von verwendeten (zulässigen) Hilfsmitteln in Prüfungen (Abschlussarbeiten) für Studierende basiert grundsätzlich auf den Eigenständigkeitserklärungen der Studierenden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit und zur Vermeidung von Täuschungsversuchen ist es zu empfehlen, diese um den Punkt „Einsatz von generativen KI-Tools als zugelassene Hilfsmittel“ zu erweitern. Im Falle einer Nutzung von KI-generierten Inhalten ist zudem, anbei zur Eigenständigkeitserklärung, eine Dokumentation der verwendeten KI-Tools (Auflistung KI-Tools; Auflistung Prompts) verpflichtend abzugeben. Zudem sollte die Eigenverantwortlichkeit der Studierenden bei Nutzungen von KI-generierten Inhalten besonders hervorgehoben werden und prüfungsrechtliche Konsequenzen bei unzulässiger Nutzung aufgezeigt werden.

>>> Hier finden sie beispielsweise den Stand des Umgangs mit KI sowie die Eigenständigkeitserklärung
 der FSU Jena.

Präzisierung hochschuleigener Regelungen und Satzungen
Die Regelungen über (un)erlaubte Hilfsmittel sind zumeist in den institutionellen Rahmenprüfungsordnungen, oder im Besonderen, in den Prüfungsordnungen der Studiengänge definiert. Eine Präzisierung der prüfungsrechtlichen Vorgaben zu generativer KI als Hilfsmittel in Prüfungen wird empfohlen. Diese kann beispielsweise in Form einer Auflistung von zulässigen und unzulässigen KI-Tools erfolgen. Weiterhin kann eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte und weitere verpflichtende Auflagen, z. B.  die Angabe der Prompts (= Eingabebefehle), für den Nutzungsfall definiert werden.

Umgang mit Täuschungsversuchen im Verdachtsfall
Sollte der Verdacht auf einen Täuschungsversuch durch den unerlaubten Einsatz von generativen KI-Tools als Hilfsmittel vorliegen, ist dieser dem Prüfungsausschuss unverzüglich zu melden. Ein Täuschungsversuch ist in der Praxis schwierig nachzuweisen. Auch der Einsatz von technischen Lösungen, wie die Zuhilfenahme von Erkennungssoftware, garantiert derzeit keinen zuverlässigen oder hinreichenden Beleg zur Aufdeckung von Täuschungsversuchen.  Im Verdachtsfall gilt zwar der Anscheinsbeweis (= Sachverhalt der auf Basis des allgemeinen Erfahrungswissens nur eine Täuschung zulässt), welcher aber durch eine Gegendarstellung des Prüflings widerlegt werden kann. Wenn keine eindeutigen Beweise für eine Täuschung vorliegen, so ist die Prüfung trotz des Verdachts zu bewerten.